Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 33

§ 33 – Fälligkeit

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

Kurz erklärt

  • Der Versicherungsnehmer muss die Prämie sofort nach 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
  • Wenn laufende Prämien vereinbart sind, gilt dies für die erste Prämie.
  • Wenn der Versicherer zuletzt die Prämie eingezogen hat, muss der Versicherungsnehmer erst nach einer schriftlichen Aufforderung zahlen.
  • Die Aufforderung muss in Textform erfolgen.
  • Die Zahlungspflicht entsteht also erst nach dieser Aufforderung, wenn der Versicherer die Prämie eingezogen hat.